Strassenverkehrsordnung - nicht nur für Autos

Das die Strassenverkehrsordnung nicht allein für Kraftfahrzeuge gilt, dürfte jedem klar sein, der in der Schule den Fahrradführerschein gemacht hat oder schon einmal als Fussgänger dabei erwischt wurde, bei Rot die Ampel überquert zu haben. Und so gibt es natürlich auch für Pferde bzw. für Reiter spezielle Regeln, die das Benutzen öffentlicher Strassen und Wege in geordnete Bahnen bringen. Im folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regeln und Paragraphen der StVO.

Zunächst gilt das, was für alle Verkehrsteilnehmer gilt - Vorsicht und Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte stets das Wohl und die Sicherheit aller andern im Auge behalten. Konkret heißt das in der Strassenverkehrsordnung:

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Für Reitanfänger bedeutet das auch, nicht auf öffentlichen Wegen und Strassen auszureiten, solange man nicht sicher ist, das Pferd jederzeit kontrollieren zu können. Im Paragraph 28 StVO wird dies so ausgedrückt:

§ 28 Tiere

(1)

1 Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.
2 Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
3 Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
4 Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2)
Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. Beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, 2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Womit wir auch schon beim Thema der Beleuchtung sind. Diese wird in Paragraph 17, Absatz 1 zunächst allgemein geregelt:

§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2 Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Vor allem für den Fahrsport interessant:

§ 17

(4) 1. Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
2. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 4. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Dieses Zeichen bedeutet Reitweg. Laut StVO ist dies ein Sonderweg (wie Radwege und Fußgängerwege auch) und muss von der betroffenen Gruppe benutzt werden! Also, wo ein Reitweg vorhanden und ausgewiesen ist, ist alles andere verboten. Hier ist das sonst manchmal unverständliche Juristendeutsch ganz eindeutig:

Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen

Es ist auch geregelt, dass Pferde auf Reitwegen nicht nur geritten, sondern auch geführt werden dürfen.

Wo Fußgänger und Radfahrer das nächste Stille Örtchen aufsuchen, wenn sie unterwegs sind, da äppelt das Pferd eventuell einfach ab. Dann gilt es, den Paragraphen 32 StVO zu beachten:

§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
2. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

3. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Wer diese Regeln im Hinterkopf behält und vor allem mit Vorsicht und auch Toleranz gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern handelt, wird sicher ungetrübten Spaß am Reiten auf öffentlichen Wegen haben. Bei Begegnungen mit Fußgängern oder Radfahrern sollte man auch daran denken, dass nicht jeder den Umgang mit so großen Tieren, wie Pferde es sind, gewöhnt ist. Manche Reaktion, die man als Reiter vielleicht nicht versteht, erwächst einfach aus der Unsicherheit oder Angst anderer Verkehrsteilnehmer vor Pferden.

Dieser Artikel erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt er in irgendeiner Form eine Rechtsberatung dar.

Die Paragraphen der StVO sind zitiert nach www.gesetze-im-internet.de des Bundesjustizministeriums und der juris GmbH.

Abbildungen: Bundesjustizministerium online

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