Die Pferdehalter-Haftpflicht
Notwendigkeit
Der Begriff "Haftpflicht" sagt aus, dass ein Schaden, der einer anderen Person zugefügt wurde, ersetzt werden muss; es besteht die Verpflichtung zum Schadenersatz. Geregelt ist dies grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 823.
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 833, haftet der private Tierhalter aufgrund der sog. Gefährdungshaftung.
Dies bedeutet, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere - erlaubte - Gefahrenlage schafft, einer verschuldensunabhängigen Haftung unterworfen wird.
Merkmale der Gefährdungshaftung sind:
•Verschuldensunabhängige Haftung
•Keine Entlastungsmöglichkeiten
•Keine gesetzliche Höchstgrenze der Haftung in der Tierhalterhaftpflicht
Der Schadenersatz wird in vier Schadenarten unterteilt:
•Personenschäden
•Sachschäden
•Echte Vermögensschäden
•Unechte Vermögensschäden
Nutzen
Die Haftpflichtversicherung hat folgende Aufgaben:
1.Haftungsprüfung
2.Wenn Ersatzpflicht besteht, wird der Geschädigte entschädigt.
3.Wenn keine Ersatzpflicht besteht, werden die unbegründeten Ansprüche abgewehrt.
Die Haftpflichtversicherung arbeitet also auch als eine Art passive Rechtsschutzversicherung, indem sie die Ansprüche prüft und, wenn nötig, unbegründete Ansprüche sogar vor Gericht abwehrt.
Wird eine Ersatzpflicht festgestellt, reguliert die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden - allerdings wird im Haftpflichtbereich immer nur der Zeitwert und nicht der Neuwert ersetzt.
Zur Ermittlung des Zeitwertes der geschädigten Sache werden oftmals Gutachter hinzugezogen.
Leistungen
Im Bereich der Pferdehalterhaftpflicht weichen die Leistungen der verschiedenen Versicherer oft voneinander ab. Daher ist es nicht ganz einfach, den passenden Versicherer für den eigenen Bedarf zu finden.
Folgende Verfahrensweise bei der Sichtung wird von Experten empfohlen, um die richtige Versicherung zu finden:
Zunächst sollte geklärt werden, welche Risiken versichert werden sollen.
Habe ich z.B. eine Box gemietet, eine Weide gepachtet, steht mein Pferd auf eigenem Land, habe ich eine Reitbeteiligung, wird das Pferd geritten, gefahren etc.?
Habe ich meinen persönlichen Bedarf ermittelt, kann ich gezielt bei der Versicherungsgesellschaft nachfragen, ob die für mich wichtigen Risiken auch abgedeckt werden.
Das Gespräch mit einem Versicherungs-Vermittler ist gerade in der Pferdehalter-Haftpflicht unabdingbar!
Nichts ist ärgerlicher, als bei einem Schaden von seinem Versicherer zu erfahren, dass speziell dieses Risiko in den Bedingungen ausgeschlossen ist! Was bedeutet, dass man den Schaden aus eignerer Tasche zahlen muss.
Generell sichert die Pferdehalterhaftpflicht folgende Risiken ab:
•Flurschäden
•Schäden im Straßenverkehr
•Schäden an fremden Personen
Das sog. tiertypische Verhalten muss immer vorliegen (Pferd geht durch, schlägt aus, beißt, bricht aus der Koppel aus etc.).
Generelle Ausschlüsse
In der Haftpflichtversicherung gibt es generelle Ausschlüsse, dass heißt, bei diesen Tatbeständen ist der Versicherer von der Leistung grundsätzlich freigestellt.
Hierzu zählen unter anderem Schäden, die zurückzuführen sind auf Vorsatz, Schäden durch Angehörige, Schäden aus aktiver Teilnahme an bestimmten Sportarten.
In der Pferdehalterhaftpflicht sind diese Ausschlüsse im Besonderen die Teilnahme an Pferderennen sowie dem Training hierzu, Ansprüche aus Schäden an fremden Sachen, wenn diese gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind, Schäden durch oder an einer Reitbeteiligung, die sich an den Kosten des Pferdes beteiligt.
Einige dieser generellen Ausschlüsse können durch sog. Klauseln in den Vertrag wieder mit eingeschlossen werden.
Meist handelt es sich hierbei um Schäden an gemieteten Sachen und Schäden, die durch eine Reitbeteiligung verursacht werden.
Preisvergleich
In der Tabelle finden Sie einen Überblick, um Leistungen und Preise verschiedener Versicherer vergleichen zu können. Ausgangsbasis war die Versicherung für ein Pferd, Stockmaß 172cm, nur vom Besitzer geritten und ein Pony, Stockmaß 143 cm, vom Besitzer und einer zahlenden Reitbeteiligung geritten, gelegentlich vor der Kutsche, mitunter auch von den Nachbarskindern geritten.
Das Angebot ist immer ein Fünfjahresvertrag mit dem darin enthaltenen Langlaufnachlass.
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!